Andrea Richter (Abteilungsleiterin Team 446), 
Anne-Kathrin Krüger (Sachbearbeiterin Team 446),
Nicole Trauelsen (Geschäftsführerin der Dienststelle), 
im Jobcenter Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf, zuständig für Selbständige und Existenzgründer



Verweigerte / nicht erteilte Auskünfte nach IFG wgn. § 16c Abs. 1 SGB II („Einstiegsgeld in Form eines Darlehens“)
In einem Verfahren zur Eingliederung von Selbständigen nach § 16c SGB II erließ das Jobcenter Charlottenburg-Wilmersdorf einen auf völliger Fehlbehandlung beruhenden Ablehnungsbescheid. Die Angelegenheit wurde daraufhin der Geschäftsführerin des Jobcenters Charlottenburg-Wilmersdorf, Nicole Trauelsen, zur persönlichen inhaltlichen Befassung zugewiesen. Zeitgleich wurde der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB X i. V. m. § 44 VwVfG sowie auf Neuentscheidung gestellt.

Die persönliche Zuweisung an die Geschäftsführerin der Dienststelle erfolgte wegen:

• schwerer Verfahrensfehler im Verfahren nach § 16c SGB II,
• mangelhafter Sachverhaltsaufklärung,
• Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Ton und Inhalt des Bescheids,
• Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB X i. V. m. § 44 VwVfG,
• Fristsetzung zur Neubescheidung unter persönlicher Dienstaufsicht.

Die Weitergabe dieses Bescheids, insbesondere seiner Begründung oder einzelner Formulierungen daraus, an Dritte wurde mit sofortiger Wirkung untersagt.

Die Begründung des Bescheids ist einer öffentlichen Verwaltungsstelle unwürdig. Eine Behörde, die zur neutralen und sachlichen Bearbeitung verpflichtet ist, darf in dieser Form nicht auftreten. Die betroffene Person behält sich vor, den Bescheid in anonymisierter Fassung weiterzugeben, soweit dies geeignet ist, das Ausmaß der unsachlichen, feindseligen und entstellenden Behandlung durch die Dienststelle Charlottenburg-Wilmersdorf gegenüber Dritten offenzulegen und zu dokumentieren. Der Bescheid zeichnet ein Bild der Person (mit seit 2009 bestehender hauptberuflicher Selbständigkeit, die lediglich pandemie- und zivilprozessbedingt nicht vollwertig ausgeübt werden konnte), das sie als schwach, träumerisch (weltfremd), wechselhaft und sogar zur Selbständigkeit ungeeignet darstellen soll. Es handelt sich dabei um eine besonders krude, abgründige Form der Amtsermittlung.

Im Widerspruchsverfahren wurde der Geschäftsführerin Trauelsen auf insgesamt neun Seiten mit unerschütterlichen Fakten vorexerziert, aus welchen Gründen der Ablehnungsbescheid für nichtig zu erklären, aufzuheben und der Antrag neu zu bescheiden ist. Diese sachlich gebotene Form der Bearbeitung lehnte das Jobcenter Charlottenburg-Wilmersdorf ab, negierte sogar die Möglichkeit eines Nichtigkeitsverfahrens und verwies stattdessen auf den langwierigen Rechtsweg am Sozialgericht Berlin.

In Reaktion auf diese gesetzeswidrige Behandlung durch die Dienststelle wurde ein Fragenkatalog im Zusammenhang mit der staatlich geförderten Wiedereingliederung von Selbständigen entwickelt.

Die Dienststelle Charlottenburg-Wilmersdorf soll(te) nach dem Informationsfreiheitsgesetz Auskunft darüber geben, ob das rechtlich verankerte Förderungsangebot nach § 16c Abs. 1 SGB II („Einstiegsgeld in Form eines Darlehens“) von Selbständigen wahrgenommen wird, und wie der Umgang des Jobcenters Charlottenburg-Wilmersdorf mit den Antragstellungen ist. Die befragte Dienststelle verzögerte die Auskunft zunächst dadurch, dass sie schriftlich auf eine mögliche Kostentragungspflicht hinwies. Absenderin des Schreibens war die namentlich nicht genannte Datenschutzbeauftragte. Die nicht eingehaltene Frist vom 09. Mai 2025 wurde mit E-Mail vom 09. Mai 2025 bis zum 06. Juni 2025 verlängert:

„auf Ihr Schreiben vom 09. Mai 2025 wird Ihnen folgendes mitgeteilt:

1.)    Die Frist zur Erteilung der Auskunft wird verlängert bis 6. Juni 2025. Einer weiteren Verlängerung wird nicht zugestimmt.
Es handelt sich um eine Angelegenheit von überwiegend geringem bis mittlerem Aufwand. Eine besondere „Komplexität“, wie von Ihnen schriftlich angenommen, ist nicht ersichtlich. Schon die Anzahl der Fragen (neun insgesamt) spricht gegen einen außergewöhnlichen Bearbeitungsaufwand — objektiv lässt sich daraus kein besonders hohes Maß an Verwaltungsaufwand ableiten.

Die angeforderten Informationen sind zudem in Teilen standardisiert oder aggregiert verfügbar, personenbezogene Daten werden nicht verlangt.

2.)   Für den Fall, dass Ihre Behörde beabsichtigt, für die Beantwortung dieser Anfrage Gebühren zu erheben, wird bereits jetzt auf § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG hingewiesen. Demnach kann von Gebühren abgesehen oder eine Ermäßigung vorgenommen werden, wenn die Auskunft im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.

Genau das ist hier der Fall:

Die Informationen werden von uns nicht lediglich für private Zwecke, sondern zur Überprüfung, Bewertung und Veröffentlichung der Verwaltungspraxis Ihrer Dienststelle im Bereich der Selbständigenförderung nach § 16c SGB II eingeholt. Die Ergebnisse sollen öffentlich zugänglich gemacht und einer interessierten Öffentlichkeit zum Abruf bereitgestellt werden. Ihre Behörde handelt im Rahmen eines existenzsichernden Leistungsbereichs, weswegen die Sicherstellung von Gleichbehandlung, Transparenz sowie Rechts- und Sozialstaatsgarantie für Dritte nachvollziehbar von übergeordnetem Interesse ist.

Wir bitten daher um Prüfung einer Gebührenbefreiung oder jedenfalls Begrenzung im unteren bis mittleren Rahmen der IFGGebV (unter 100 € bis maximal 200 €).

An dem Auskunftsbegehren halten wir fest.”


Die auf den 06. Juni 2025 gesetzte Frist ließ das Jobcenter Charlottenburg-Wilmersdorf verstreichen.

Erst mit Schreiben vom 19. Juni 2025 erfolgte die Beantwortung, jedoch abweisend und äußerst unzureichend.

An dieser Stelle verknüpfen wir die originär gestellten Fragen mit den von der Geschäftsführerin Nicole Trauelsen persönlich gegebenen Antworten:


Die Anfrage: Bitte erteilen Sie uns bis spätestens 09. Mai 2025 Auskunft zu folgenden Punkten im Zusammenhang mit § 16c Abs. 1 SGB II („Einstiegsgeld in Form eines Darlehens“):

a) Wie viele Anträge auf ein Darlehen nach § 16c Abs. 1 SGB II sind seit dem 1. Januar 2022 bei Ihrer Dienststelle eingegangen?

Nicole Trauelsen: Das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) regelt den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Amtliche Informationen sind danach jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung. Eine Information ist iSd § 2 Nr. 1 S. 1 IFG vorhanden, wenn sie zum Zeitpunkt des Antrages auf Informationszugang bei der informationspflichtigen Stelle vorliegt. Die Anzahl der eingehenden Anträge nach § 16c Abs. 1 SGB II ist keine im Jobcenter Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf vorhandene Aufzeichnung und damit auch keine zugängliche Information.

Kommentar: Damit wird ausgesagt bzw. behauptet, dass das Jobcenter nicht zählt, wie viele Anträge auf Leistungen nach § 16c Abs. 1 SGB II gestellt wurden, also keine interne Übersicht oder statistische Erfassung dieser Vorgänge existiert und ob überhaupt Anträge gestellt werden. Danach liegen faktisch null Anträge vor. Diese Behauptung des Jobcenters ist unhaltbar, denn mindestens ein Antrag wurde von den Autoren dieser Seite selbst gestellt und begleitet, dieser muss folglich dokumentiert vorliegen.

b) Mit welchen Konzepten wurde in diesen Fällen jeweils argumentiert? (Sofern personenbezogene Daten betroffen sind, bitte schwärzen oder anonymisieren.)

Nicole Trauelsen: Eine Beantwortung dieser Frage ist nicht möglich, da die von den Antragstellenden vorgelegten Konzepte regelmäßig individualisierte Informationen über ihre wirtschaftlichen, beruflichen und persönlichen Verhältnisse sowie teilweise auch Gesundheitszustände enthalten. Hierbei handelt es sich um Sozialdaten im Sinne von § 67 Abs. 1 SGB X, die dem besonderen Schutz des Sozialgeheimnisses gemäß § 35 SGB I unterliegen.

Die Inhalte der vorgelegten Konzepte erlauben Rückschlüsse auf konkrete Personen, deren wirtschaftliche Situation, geplante oder bestehende selbständige Tätigkeiten, familiäre Verhältnisse sowie teilweise auch Gesundheitszustände. Selbst bei aggregierter Darstellung wäre durch Kombination der Angaben mit anderweitig zugänglichen Informationen (z. B. örtliche Marktkenntnisse, Brancheninformationen oder öffentlich bekannte Selbständige) eine Re-Identifikation einzelner Leistungsberechtigter nicht auszuschließen.

Gemäß § 5 IFG darf der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegend. Vorliegend überwiegen die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Leistungsberechtigten das geltend gemachte Informationsinteresse.

Kommentar: Damit wird ausgesagt bzw. behauptet, dass dem Jobcenter zwar keine Aufzeichnungen über die Anzahl der Anträge nach § 16c Abs. 1 SGB II vorliegen (Antwort auf Frage a), dass aber gleichzeitig konkrete Inhalte dieser angeblich nicht vorhandenen Anträge aus Gründen des Datenschutzes nicht zugänglich seien. Das bedeutet: Es werden datenschutzrechtliche Schutzbedarfe für Unterlagen geltend gemacht, deren Existenz zuvor verneint wurde. Das ist ein innerer Widerspruch: Entweder existieren Anträge mit personenbezogenen Konzepten, dann kann das Jobcenter aber nicht sagen, es gebe keine Aufzeichnungen. Oder es existieren keine Anträge, dann gibt es auch nichts zu schützen. Die beiden Antworten schließen sich logisch gegenseitig aus. Entweder die Konzepte liegen vor, oder sie tun es nicht. Beide Behauptungen zugleich sind nicht haltbar.


c) In welcher Höhe wurden die Darlehen jeweils beantragt und welche konkreten Verwendungszwecke wurden jeweils angegeben?

Nicole Trauelsen:
Hinsichtlich der Verwendungszwecke gilt: Die begehrten Informationen betreffen individuelle Angaben der Antragsteller über geplante Investitionen, Betriebskosten, Anschaffungen oder betriebliche Planungen. Auch diese Informationen sind Sozialdaten i. S. d. § 67 Abs. 1 SGB X und unterliegen dem Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I). Eine Offenlegung würde Rückschlüsse auf konkrete Antragsteller zulassen. Selbst aggregierte Angaben könnten bei Kenntnis örtlicher Gegebenheiten Rückführungen auf einzelne Personen ermöglichen. Ein Informationszugang ist daher nach § 3 Nr. 1 lit. c IFG ausgeschlossen.

Kommentar: Damit wird ausgesagt bzw. behauptet, dass selbst eine anonymisierte oder aggregierte Darstellung von Konzeptinhalten unmöglich sei, da Rückschlüsse auf einzelne Personen theoretisch nicht ausgeschlossen werden könnten. Damit erklärt die Behörde pauschal sämtliche inhaltliche Auskunft über geförderte oder beantragte Konzepte für unzulässig, selbst zur rein statistischen oder strukturellen Einordnung. Die Argumentation wirkt konstruiert und dient erkennbar der Verhinderung von Transparenz. Besonders widersprüchlich ist: Das Jobcenter behauptet faktisch, Konzepte zu kennen (sie könnten ja theoretisch Rückschlüsse zulassen), verneint aber zugleich die angefragte Information, ob überhaupt Anträge vorliegen.


d) Wie viele Anträge wurden bewilligt, und in welchen Fällen in welcher Darlehenshöhe ausgezahlt?

Nicole Trauelsen:
Das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) regelt den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Amtliche Informationen sind danach jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen. Eine Information ist iSd § 2 Nr. 1 S. 1 IFG vorhanden, wenn sie zum Zeitpunkt des Antrages auf Informationszugang bei der informationspflichtigen Stelle vorliegt. Die Anzahl der bewilligten und ausgezahlten Anträge nach § 16c Abs. 1 SGB II ist keine im Jobcenter Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf vorhandene Aufzeichnung und damit auch keine zugängliche Information.

Kommentar: Damit wird ausgesagt bzw. behauptet, dass das Jobcenter weder festhält noch erfasst, wie viele Anträge nach § 16c Abs. 1 SGB II bewilligt und in welcher Höhe ausgezahlt wurde. Die Behörde erklärt damit erneut, dass zu einem zentralen Bereich ihrer Förderpraxis keine dokumentierte Nachvollziehbarkeit existiert. Es entsteht der Eindruck systematischer Intransparenz, da schon die einfache Anzahl der bewilligten Fälle offenbar nicht festgehalten wird, was ein unhaltbarer Zustand für eine staatliche Förderstelle ist.


e) Wurden auch Anträge bewilligt, für die kein schriftliches oder schlüssiges Konzept vorlag? Falls ja, in welchen Fällen?

Nicole Trauelsen: Gemäß § 16c Abs. 1 SGB II können erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die notwendig und angemessen sind. Notwendigkeit und Angemessenheit für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit wird anhand eines Konzeptes geprüft. Die Tragfähigkeit des Konzeptes durch die Integrationsfachkraft.

Kommentar: Damit wird ausgesagt bzw. behauptet, dass grundsätzlich nur dann Leistungen nach § 16c Abs. 1 SGB II gewährt werden, wenn ein Konzept vorliegt und dieses auf Tragfähigkeit und Angemessenheit geprüft wurde. Eine konkrete Antwort auf die gestellte Frage, ob auch ohne schriftliches oder schlüssiges Konzept bewilligt wurde, wird nicht gegeben, sondern durch allgemeine Gesetzeswiedergabe ersetzt. Die Antwort bleibt ausweichend und legt nahe, dass solche Fälle entweder existieren, aber verschwiegen werden, oder dass man sich der eigenen Inkonsistenz nicht stellen will.


f) Gab es Ablehnungen mit der Begründung, ein Konzept sei "nicht tragfähig" — und wenn ja, wie wurde "Tragfähigkeit" jeweils bewertet?

Nicole Trauelsen:
Das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) regelt den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Amtliche Informationen sind danach jede amtlichen Zwecken dienende Information. Eine Information ist iSd § 2 Nr. 1 S. 1 IFG vorhanden, wenn sie zum Zeitpunkt des Antrages auf Informationszugang bei der informationspflichtigen Stelle vorliegt. Die Anzahl der Ablehnungen mit der Begründung „ein Konzept sei nicht tragfähig“ ist keine im Jobcenter Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf vorhandene Aufzeichnung und damit auch keine zugängliche Information.

Eine selbständige Tätigkeit ist tragfähig, wenn das unternehmerische Handeln des/der Leistungsberechtigten auf Gewinn ausgerichtet und prognostisch dazu geeignet ist, die Hilfebedürftigkeit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraumes dauerhaft zu überwinden oder zu verringern.

Die Bewertung der Tragfähigkeit erfolgt jeweils anhand individueller Einschätzungen zu den persönlichen, fachlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der antragstellenden Personen. Diese Informationen betreffen Sozialdaten im Sinne von § 67 Abs. 1 SGB X und unterliegen dem Sozialgeheimnis gemäß § 35 SGB I.

Da eine Beantwortung Rückschlüsse auf einzelne Antragstellende zulassen würde, ist eine Auskunft insoweit auch nach § 3 Nr. 1 lit. c IFG i. V. m. § 35 SGB I nicht möglich.

Kommentar: Damit wird ausgesagt bzw. behauptet, dass das Jobcenter keine dokumentierte Übersicht darüber führt, wie oft Anträge mit der Begründung „nicht tragfähig“ abgelehnt wurden. Gleichzeitig beschreibt die Behörde recht ausführlich, wie die Bewertung angeblich erfolgt, nämlich auf der Grundlage individueller Einschätzungen zur Person, deren wirtschaftlicher und fachlicher Eignung sowie der Konzeptlage. Diese Ausführlichkeit widerspricht jedoch der Eingangsaussage, wonach zu diesen Vorgängen keine Aufzeichnungen existieren. Denn die Fähigkeit, Bewertungsmaßstäbe im Nachhinein zu beschreiben, legt nahe, dass es sehr wohl eine bewusste, standardähnliche Bewertungspraxis gibt, diese wird aber nicht dokumentiert oder bewusst der Öffentlichkeit entzogen. Die Behörde beruft sich auf das Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I), um Auskünfte zu verweigern, obwohl die Frage gar keine personenbezogenen Einzelfälle betrifft, sondern strukturelle Praxis. In der Summe entsteht der Eindruck, dass Intransparenz bewusst herbeigeführt wird, um Willkür nicht überprüfbar zu machen.

g) Wie lange betrug im Durchschnitt die Bearbeitungsdauer eines Antrags (von Antragstellung bis Bescheid)?

Nicole Trauelsen:
Das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) regelt den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Amtliche Informationen sind danach jede amtlichen Zwecken dienende Information. Eine Information ist iSd § 2 Nr. 1 S. 1 IFG vorhanden, wenn sie zum Zeitpunkt des Antrages auf Informationszugang bei der informationspflichtigen Stelle vorliegt. Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von Anträgen nach § 16c Abs. 1 SGB II ist keine im Jobcenter Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf vorhandene Aufzeichnung und damit auch keine zugängliche Information.

Kommentar: Damit wird ausgesagt bzw. behauptet, dass das Jobcenter keine Daten oder Auswertungen darüber führt, wie lange es im Durchschnitt dauert, einen Antrag nach § 16c Abs. 1 SGB II zu bearbeiten. Diese Aussage ist verwaltungsorganisatorisch höchst fragwürdig, da gerade in sensiblen Leistungsbereichen die Bearbeitungsdauer eine zentrale Rolle für die Existenzsicherung Betroffener spielt. Die Behauptung, keine Durchschnittswerte oder Bearbeitungszeiträume zu erfassen, lässt den Rückschluss zu, dass entweder bewusst keine Qualitätskontrolle erfolgt, oder dass vorhandene Daten aus inhaltlichem Interesse zurückgehalten werden. Im Verhältnis zur Auskunft bei Punkt f) (Tragfähigkeit) sowie d) (bewilligte Anträge) zeigt sich ein Muster: Die Behörde beruft sich systematisch auf fehlende Aufzeichnungen, wo jedoch Transparenz dringend erforderlich wäre. Daraus ergibt sich der begründete Verdacht, dass das Jobcenter die eigene Verwaltungspraxis nicht nachvollziehbar dokumentiert, um sich der kontrollierenden Öffentlichkeit zu entziehen.


h) Erfolgt eine Nachprüfung oder Rückmeldung, ob die bewilligten Mittel tatsächlich wie beantragt verwendet wurden?

Nicole Trauelsen:
Eine Nachhaltung und Prüfung der zweckmäßigen Verwendung der bewilligten Mittel erfolgt individuell durch die zuständige Integrationsfachkraft.

Kommentar: Damit wird ausgesagt bzw. behauptet, dass eine Nachprüfung der tatsächlichen Mittelverwendung im Einzelfall erfolgt, jedoch ohne Angaben zu Systematik, Dokumentation oder Kontrollverfahren.

Es bleibt offen:

  • ob diese Prüfungen tatsächlich stattfinden,
  • wie oft sie durchgeführt werden,
  • welche Kriterien dabei angewendet werden,
  • in welchen Fällen Rückforderungen oder Beanstandungen erfolgten.

Die Antwort der Behörde bleibt damit vage und verweist auf einen vermeintlich individuellen Prozess, ohne Transparenz über dessen Umfang oder Wirksamkeit herzustellen. Dass keine konkreten Angaben erfolgen, passt zum bisherigen Muster der Intransparenz. Auch hier liegt der Verdacht nahe, dass systematische Kontrolle kaum oder gar nicht stattfindet, oder bewusst nicht nachvollziehbar dokumentiert wird.


i) Wie hoch war der Anteil der zurückgeforderten oder (teilweise) nicht zweckentsprechend verwendeten Mittel?

Nicole Trauelsen:
Das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) regelt den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Amtliche Informationen sind danach jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung. Eine Information ist iSd § 2 Nr. 1 S. 1 IFG vorhanden, wenn sie zum Zeitpunkt des Antrages auf Informationszugang bei der informationspflichtigen Stelle vorliegt. Der Anteil der zurückgeforderten oder (teilweise) nicht zweckentsprechend verwendeten Mittel ist keine im Jobcenter Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf vorhandene Aufzeichnung und damit auch keine zugängliche Information. Zudem würde die Offenlegung solcher Rückforderungen ebenfalls Rückschlüsse auf konkrete Antragsteller und deren wirtschaftliche Verhältnisse ermöglichen, da Rückforderungen stets individuelle Besonderheiten betreffen. Ein Informationszugang ist daher gemäß § 3 Nr. 1 lit. c IFG ausgeschlossen.

Kommentar: Damit wird ausgesagt bzw. behauptet, dass keine statistische Erfassung oder Dokumentation darüber existiert, in welchem Umfang bewilligte Mittel zurückgefordert wurden, selbst in aggregierter oder anonymisierter Form. Die Behörde erklärt zusätzlich, dass selbst allgemeine Angaben zu Rückforderungen unzulässig seien, weil daraus angeblich Rückschlüsse auf individuelle Fälle möglich wären. Das ist erneut eine widersprüchliche Argumentation: Wenn keinerlei Daten existieren, kann auch keine Offenlegung erfolgen, die Datenschutzprobleme auslöst. Die Berufung auf § 3 Nr. 1 lit. c IFG erscheint hier vorgeschoben, um Transparenz und öffentliche Kontrolle zu vermeiden, die jedoch gerade im Bereich von möglichen Zweckverfehlungen besonders wichtig wären.


Die Fragen soll(t)en der Klärung der aktuellen Bewilligungspraxis in der Dienststelle Jobcenter Charlottenburg-Wilmersdorf hinsichtlich Darlehen nach § 16c Abs. 1 SGB II dienen. Gegen den unzureichenden Antwortspiegel der Behörde, der von der Geschäftsführerin persönlich abgegeben wurde, wird fristgerecht Widerspruch eingelegt. Ziel ist es, nachvollziehen zu können, ob Gleichbehandlung, Ermessensausübung und Transparenz in der Antragsbearbeitung gewährleistet sind.




    PHILIPP TIMRECK




    DENNIS TOMFORT




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