Über die tyrannische Kreatur Nicole Trauelsen




Informationsschreiben
Aufklärung über Schikanen, Tyrannei und Amtsmissbrauch durch die Geschäftsführer und Sachbearbeiter örtlicher Jobcenter; Angriffe auf die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) — hier: am Beispiel Berlin

[...] im Rahmen unserer dokumentarischen Arbeit wurden uns von verschiedenen Leistungsberechtigten für Grundsicherung (z.B. wegen höherer Gewalt) Vorfälle aus dem Umfeld u.a. des Jobcenters Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf gemeldet. Die eingegangenen Berichte betreffen unter anderem das dienstliche Verhalten der dortigen Geschäftsführerin Frau Nicole Trauelsen.

Nach übereinstimmenden Schilderungen der Betroffenen sollen Hinweise auf mögliche gesundheitliche Belastungen infolge behördlicher Schikanen nicht berücksichtigt worden sein. Die Betroffenen berichteten zudem, dass die behördlichen Maßnahmen trotz dieser Hinweise fortgeführt und sogar intensiviert worden seien. Einige der Betroffenen haben angekündigt, aufgrund der von ihnen geschilderten Belastungen strafrechtliche Schritte einzuleiten (z.B. Strafanzeige). 

Wir klären hiermit nicht nur Bürgerinnen und Bürger inhaltlich über diese Vorfälle auf, sondern konfrontieren zugleich die mutmaßlichen Täter an Orten, an denen sie sich in Sicherheit wähnen, mit dem Wissen darum, dass ihr Handeln anderen Menschen erheblich schadet und sie sich dabei über dem Gesetz stehend glauben.

Hinweis: Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Beschädigungen sind nicht öffentlich benannt, sondern Teil eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.

    1.)
    Mit Schreiben vom 8. April 2025 wurde dem Jobcenter-Mitarbeiter Philipp Timreck der weitere Kontakt zu der leistungsberechtigten Person untersagt; die Entscheidung erfolgte im Zusammenhang mit dem Antrag nach § 16c Abs. 1 SGB II, dessen unsachgerechter Bearbeitung sowie stark verunglimpfenden Ausführungen durch Herrn Timreck.

    2.)
    Am 9. April 2025 wurde gegenüber Fr. Richter (Abt. 446 für Selbständige), ein umfangreicher Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid im Verfahren nach § 16c formuliert. Der Vorgang war in seiner Erstellung kraft- und zeitintensiv und blieb anschließend über mehrere Wochen unbearbeitet, obwohl eine zügige Bearbeitung erforderlich war.

    3.)
    Im Weiterbewilligungsverfahren für den Zeitraum Mai 2025 bis Oktober 2025, das frühzeitig und vollständig eingereicht wurde, erfolgte die Bewilligung verspätet am 06.05.2025; es kam zu stark gekürzten und vorsätzlich verspätet ausgezahlten Leistungen. Dadurch geriet die Mietzahlung für den Wohnraum in akute Gefährdung, sodass ein Familienmitglied, welches in dieser Zeit gesundheitlich angeschlagen war, kurzfristig aushelfen musste. Widerspruch wurde am 19. Mai 2025 eingelegt.

    4.)
    Am 20. Mai 2025 wurde mit aufwändigem Schriftsatz die Neubescheidung im Verfahren zur Wiedereingliederung von Selbstständigen beantragt und persönlich der Geschäftsführerin Frau Trauelsen vorgelegt. Eine sachgerechte und fristgemäße Bearbeitung erfolgte nicht.

    5.)
    Am 21. Mai 2025 erhielt die Geschäftsführerin Frau Trauelsen eine Zusammenfassung aller sowie dringend zu bearbeitender Themen. Dazu gehörte erstens die ausstehende Nachzahlung der Betriebskosten (ca. 2.800 EUR) mit einer bis zum 30. Mai 2025 gesetzten Frist, die nicht eingehalten wurde. Zweitens betraf das Schreiben den Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid, für den ebenfalls der 30. Mai 2025 als Frist genannt war, ohne dass eine Bearbeitung erfolgte. Drittens enthielt das Schreiben eine vertiefte Darlegung des geltend gemachten Grundsicherungsanspruchs, viertens einen Hinweis auf die beantragte Neubescheidung im Verfahren zur Wiedereingliederung von Selbstständigen und fünftens einen allgemeinen Appell zur Klärung der offenen Punkte. Aus dem Gesamtzusammenhang des Schreibens hätte sich für die Geschäftsführerin die Notwendigkeit ergeben müssen, die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder entsprechend zu delegieren.

    6.)
    Mit aufwändiger Mitteilung vom 11. Juni 2025 wurde der gesamte unter 5.) dargestellte Vorgang erinnernd wiederholt, ohne dass dies von der Geschäftsführerin des Jobcenters Beachtung fand.

    7.)
    Mit einer erneut aufwändigen Mitteilung vom 25. Juni 2025 und einer optimierten Berechnung wurde der Grundsicherungsanspruch nochmals geltend gemacht und begründet. Diese Eingabe fand jedoch keine Beachtung, obwohl diese sowohl an die Abteilung 446 als auch an die Geschäftsführerin Frau Trauelsen persönlich gerichtet war.

    8.)
    Mit Akteneinsichtsanträgen vom 11. Juni und 30. Juni 2025 sowie mindestens einer weiteren Erinnerung wurde Einsicht in die Verwaltungsakte beantragt; da weder eine Antwort noch eine Gewährung erfolgte, wurde der Anspruch auf Akteneinsicht in eklatanter Weise verletzt.

    9.)

    Mit aufwändiger Mitteilung vom 16. Juli 2025 wurde erneut auf die gestellten Nichtigkeitsanträge hingewiesen, ohne dass die gegenüber der Antragsführerin Beachtung fand. Mit einer weiteren Mitteilung vom 17. Juli 2025 erfolgte die erneute Erinnerung an die Akteneinsichtsanträge, verbunden mit einer neuen 14-tägigen Fristsetzung, die jedoch unbeachtet blieb; eine Antwort erfolgte nicht, wodurch das Recht der leistungsberechtigten Person erneut in erheblicher Weise verletzt wurde. Zudem wurde nochmals auf die fällige Betriebskostenauszahlung in Höhe von 2.832,08 EUR hingewiesen, was trotz bestehender Dringlichkeit ebenfalls keine Beachtung fand.

    10.)
    Mit Schreiben vom 28. Juli 2025 wurde erneut an die überfällige Betriebskostenauszahlung erinnert und eine kurze Frist bis zum 31. Juli 2025 gesetzt, die jedoch vollständig missachtet wurde.

    11.)
    Mit Schreiben vom 11. und 12. August 2025 wurde die Geschäftsführerin Frau Trauelsen erneut an sämtliche Vorgänge erinnert und um Bearbeitung gebeten, ohne dass dies Beachtung fand.

    12.)
    Am [...] 2025 entsandte das Jobcenter Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf eine amtsinterne Person zur persönlichen Überbringung eines Schreibens mit Postzustellungsurkunde; eine postalische Zustellung erfolgte nicht. Das Schreiben wurde durch die Empfängerin geöffnet und anhand der Frontseite kurz geprüft, woraus sich lediglich die Aufforderung ergab, Unterlagen für die endgültige Festsetzung des Bewilligungszeitraums Nov/24 bis April/25 einzureichen. Nicht erkennbar war hingegen, dass dem Schreiben zusätzlich eine weitere Unterlagenanforderung für einen weiteren Bewilligungszeitraum beigefügt war. Sichtbare Hinweise darauf bestanden nicht, sodass der Gesamteindruck entstand, es handele sich ausschließlich um eine einzige Periode, was auch der Wahrnehmung eines durchschnittlichen Empfängers entsprochen hätte. In der Folge kam es zu einer durch die Dienststelle provozierten Fristversäumnis und wenige Tage später zur Erstellung eines Versagungsbescheides. 

    13.)
    Die Zustellung vom [...] 2025 enthielt zudem die Mitteilung, dass die längst überfällige Betriebskostenauszahlung zurückgehalten werde, bis Unterlagen für die Abrechnungsperiode Nov/24 bis April/25 vorlägen, obwohl diese Periode inhaltlich keinerlei Bezug zum maßgeblichen BKA-Zeitraum hatte. Das Zurückhalten der Zahlung stand damit in einem eindeutigen Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben und war rechtswidrig, was auch der Geschäftsführerin Trauelsen bewusst ist.

    14.)
    Mit Anrufversuchen vom 9. bis 11. September 2025 wurde erneut an die ausstehende Akteneinsicht erinnert. In einem der zuletzt geführten Telefonate erhielt die leistungsberechtigte Person jedoch die Aussage, von weiteren Nachfragen zu diesem Thema abzusehen, die Einsicht werde nicht gewährt. Beim Auflegen nahm die leistungsberechtigte Person den Halbsatz wahr „die soll nicht weiter nerven, blödes Weib“.

    15.)
    Ohne dass die leistungsberechtigte Person hiervon Kenntnis hatte, wurden Vorgänge, die behördenintern zu bearbeiten waren – insb. der Antrag auf Wiedereingliederung von Selbstständigen und die hierzu gestellten Nichtigkeitsanträge – vom Jobcenter an das Sozialgericht weitergeleitet, wodurch der Eindruck eines gerichtlichen Verfahrens entstand, obwohl eine Klage weder beabsichtigt noch erhoben war. In der Folge sah sich die leistungsberechtigte Person gezwungen, sich mit den entsprechenden Aktenzeichen […] auseinanderzusetzen und gegenüber dem Sozialgericht zu erklären, dass kein Klageverfahren geführt wird und die Zuständigkeit für die Bearbeitung weiterhin intern beim Jobcenter liegt.

    16.)
    Am 18. September 2025 erschienen zwei männliche Mitarbeiter des Jobcenters unangekündigt an der Wohnadresse der leistungsberechtigten Person und hielten jeweils mehrere umfangreich gefüllte Umschläge in den Händen, mutmaßlich mit Aktenbestand. Die beiden Personen suchten Kontakt, obwohl kein Termin vereinbart war, und verlagerten die Akteneinsicht damit ohne Zustimmung und ohne vorherige Ankündigung an die private Anschrift der leistungsberechtigten Person. Dies wurde abgelehnt, verbunden mit dem Hinweis, dass eine Akteneinsicht ausschließlich im Jobcenter und in vollständigem Umfang stattzufinden hat bzw. alternativ ordnungsgemäß ein Kurier mit geordnetem Akteninhalt zu entsenden sei. Anschließend versuchten die Mitarbeiter, die vier oder fünf Umschläge in den Briefkasten zu drücken, was weder dem Zweck der Akteneinsicht entsprach noch praktisch möglich war und zu einer Beschädigung an der Briefkastenanlage führte. Der Vorgang wurde dokumentiert, und das Videomaterial der Geschäftsführung übermittelt.

    17.)
    Am 28. Oktober 2025, zwei Tage nach Ablauf einer Frist, von der die leistungsberechtigte Person keine Kenntnis hatte (Verweis auf Punkt 12), überbrachte erneut ein Mitarbeiter des Jobcenters – diesmal mit einer Kapuze verdeckt – einen Postzustellungsumschlag. Darin befand sich ein Versagungsbescheid über den Bewilligungszeitraum vom 1. Mai 2024 bis 31. Oktober 2024, in dem eine Forderung von rund 10.000 Euro ausgewiesen war. Dieser Vorgang stellte für die leistungsberechtigte Person den Höhepunkt des gesamten Ausmaßes an Amtsmissbrauch durch Frau Trauelsen und die Abteilung 446 dar.



    ABTEILUNG 446 & GFin




    PHILIPP TIMRECK




    DENNIS TOMFORT



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